Satzung der Bürgerinitiative Goerdeler Park e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Goerdeler Park; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist in Duisburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Erhalt des öffentlichen Verkehrsübungsplatzes im Goerdeler Park, sowie die Finanzierung des Umbaues und der Gestaltung der angrenzenden Grünflächen zu einem Kinderspielplatz.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die verkehrserzieherische Bildung von Kindern sowie die Förderung des sozialen Umfeldes von Kindern und Jugendlichen durch den Bau des Spielplatzes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. zur Verwendung für die Förderung von Erziehung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluß durch den Verein

Der Austritt muß schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Pressevertreter (Gesamtvorstand).
  2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  3. die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes (Einnahmen/Ausgaben)
  4. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
  • Der Vorstand ist in seinen Sitzungen Beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Vorstand.Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist Zuständig für folgende Aufgaben:

1)
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Rechnungsprüfung des Schatzmeisters, Entlastung des Vorstandes
  3. Festsetzung des Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  5. Änderung der Satzung
  6. Auflösung des Vereins
2)
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
    3. Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, den die Versammlung bestimmt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mietgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereines eine solche von 4/5 erforderlich.

Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die zuletzt übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

  1. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muß enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    • Zahl der erschienen Mitglieder
    • Feststellung der ordentlichen Einberufung und Beschlußfähigkeit
    • Tagesordnung
    • Gestellte Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Die Mitglieder des Vertretungsvorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz dem „Deutschen Kinderhilfswerk e.V.“ zu.

Duisburg, 10. September 2002